Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln von max. 40,- Euro pro Monat, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse überprüft dann die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes.
Man unterscheidet in „Technische Pflegehilfsmittel“ und „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“.
Technische Pflegehilfsmittel sind:
1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebett
- spezielle Pflegebett-Tische etc.
2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- Waschsysteme (z.B. Haarwaschbecken für das Pflegebett)
- Produkte zur Hygiene (z.B. Bettpfanne, Urinflasche, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen)
3. Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
- Hausnotrufsysteme
4. Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Lagerungsrollen / - kissen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind:
- saugende Bettschutzeinlagen zu Einmalgebrauch
- Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge oder Mundschutz
- Desinfektionsmittel