Pflegebedürftig gem. SGB XI § 14 sind Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, die für gewöhnlichen und regelmäßige wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Seit Januar 2017 werden zusätzlich die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, das soziale Verhalten und die psychischen Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten, sowie die Maßnahmen der "Behandlungspflege" berücksichtigt. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab soll nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein.
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
Im Bereich der Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
im Bereich der Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung
im Bereich der Mobilität:
Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, sowie das Beheizen der wohnung