Pflegebedürftige, die ihre Pflege nicht durch einen Pflegedienst, sondern selbst sicherstellen (z.B. durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde), erhalten von Ihrer Krankenkasse monatlich ein Pflegegeld.
Im Rahmen dieser Leistung sieht der Gesetzgeber vor, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz (gem. § 37 Abs.3 SGB XI) durch einen Vertragspartner der Pflegekasse (z.B. ambulanter Pflegedienst) in Anspruch zu nehmen.
Als Beitrag zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sollen damit durch Beratung und Hilfestellung auf eine Entlastung der Pflegeperson hingewirkt und mögliche Pflegefehler rechtzeitig erkannt werden.
Das Pflegegeld und die Häufigkeit der Beratungseinsätze sind entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
Pflegegrad 1 = 0,- Euro (Beratungseinsatz nicht nötig)
Pflegegrad 2 = 316,- Euro (halbjährlich)
Pflegegrad 3 = 545,- Euro (halbjährlich)
Pflegegrad 4 = 728,- Euro (vierteljährlich)
Pflegegrad 5 = 901,- Euro (vierteljährlich)
Die Kosten für diese Maßnahme übernimmt die Pflegekasse.