Voraussetzung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
(§40 Abs.4 SGB XI)
Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat, kann man "wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Anspruch nehmen. Diesen Anspruch hat man sofort mit Anerkennung des Pflegegrades.
Beispiele für wohnumfeldverbesserende Massnahmen:
Im Wohnbereich:
- Änderung des Bodenbelags
- Verbreiterung der Türen
- Entfernung von Schwellen oder anderen Bodenunebenheiten
- Treppenlift oder Rampen installieren
In der Küche:
- rutschfester Boden
- absenkbare und unterfahrbare Arbeitsplatten und Küchenschränke
- Wassenhähne, Lichtschalter sowie Steckdosen in Griffnähe bringen
Im Bad und WC:
- ebenerdige Dusche
- Toilettenhöhe anpassen
- rutschfester Boden
- absenkbarer Badschrank
- unterfahrbares Waschbecken
- komplettes Bad umbauen
Im Schlafzimmer:
- rutschfester Boden
- Umbau des Zimmers, für ein frei zugängliches Bett
- Notruf installieren
Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann.
Zudem soll der Pflegebedürftige seinen Alltag möglichst selbstständig erleben können und die pflegenden Angehörigen entlastet werden.
Der finanzielle Zuschuss für Umbaumassnahmen beträgt max. 4.000,- Euro pro Massnahme und erhöht sich auf maximal 16.000,- Euro, wenn mehrere Antragsberechtigte zusammen wohnen.
Der Antrag auf Zuschuss für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes wird bei der Pflegeversicherung gestellt. Das Antragsformular kann telefonisch bei der Pflegekasse bestellt werden.