Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach Pflegegrad zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach nicht aus, hat er einen weiteren Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass außer den Mitarbeiter/innen des Pflegedienstes noch eine weitere Pflegeperson vorhanden ist (z.B. eine Angehörige, Nachbar oder Freunde), die den restlichen Hilfebedarf abdeckt.
Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis wird das Pflegegeld anteilig durch die Krankenkasse ausbezahlt.