Kann ich die Pflege meines Angehörigen mit meinem Beruf vereinbaren ?
Immer mehr Angehörige möchten, wenn möglich, ihre pflegebedürftigen Verwandten selbst pflegen. Hierbei stellt sich die Frage der sozialen und finanziellen Absicherung während des Pflegezeitraumes.
Doch vorab muss erst geklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine soziale Absicherung gegeben sind.
Ein pflegender Angehöriger hat Anspruch auf soziale Absicherung wenn er...
... eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Angehörige einen kostenlosen Pflegekurs besuchen. Dabei wird nützliches Basiswissen für den Pflegealltag, wie z.B. hilfreiche Handgriffe, vermittelt. Aber auch wichtige Informationen zum Thema Gesundheit, rund um die Hygiene, zu Leistungen der Sozialversicherung und dem Betreuungsrecht.
1. Doch was tun, wenn ein Familienmitglied völlig unerwartet zum Pflegefall wird ?
In dieser Notlage kann man sich einmalig, bis zu zehn Tagen, unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden unverändert bezahlt. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, unabhängig von der Betriebsgröße. Dem Arbeitgeber steht frei, ob er ein ärztliches Attest verlangt.
Familienmitglieder sind: Großeltern, Eltern, Geschwister, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sowie deren Kinder.
Zur finanziellen Absicherung kann man Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung) bei der Pflegekasse ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90% des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal 101,50€ pro Tag.
2. Pflegezeit (bis zu sechs Monate - unabhängig vom Pflegegrad)
Sollten zehn Tage nicht ausreichen, so hat man die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Dieser Anspruch hat ein Arbeitsnehmer aber nur, wenn das Unternehmen in dem er beschäftigt ist, mehr als 15 Mitarbeiter hat. Ab der Antragstellung besteht dann ein Kündigungsschutz.
Von seinem Arbeitgeber erhält man für den Fall der Freistellung jedoch kein monatliches Entgelt mehr. Man hat jedoch die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach der Pflegezeit wieder in Raten zurückgezahlt werden. Im Härtefall kann die Rückzahlung des Darlehens gestundet oder erlassen werden.
Wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen, zahlt die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenkasse weiter. Ebenso bei der Arbeitslosenversicherung. Jedoch muß dabei unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht bestanden haben.
Der Unfallversicherungsschutz besteht bereits, wenn die Pflegeperson
- eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2-5 pflegt
- dies nicht gewerbsmäßig betreibt
- den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung betreut
3. Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate - unabhängig vom Pflegegrad)
Sollten auch diese sechs Monate nicht ausrreichen, so hat man die Möglichkeit, Familienpflegezeit zu beantragen. Auch hierbei besteht ein Kündigungsschutz ab Antragstellung. In der Familienpflegezeit kann man, bis zu 24 Monate seine Beschäftigungsverhältnis auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber zustimmt.
Zur finanziellen Absicherung kann man, wie bei der Pflegezeit, ein zinsloses Darlehen beantragen. Die Rentenversicherungsbeiträge, die Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherungsschutz werden wie bei der Pflegezeit (siehe Punkt 2.) übernommen.
4. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
5. Begleitung in der letzten Lebensphase
Viele, die ihren geliebten Partner, ihr Kind oder die Eltern verlieren werden, möchten die Zeit bis zum endgültigen Abschied nutzen und so viel Zeit wie möglich miteinander verbringen. Diese Zeit kann aber auch sehr pflegeintensiv sein. Die gesetzliche Regelung hierfür sieht vor, dass Sie sich, bis maximal drei Monate, vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen können.
Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht vorausgesetzt. So kann eine Begleitung auch während eines Hospizaufenthalts oder im Krankenhaus des nahen Angehörigen erfolgen.
Dieser Anspruch besteht nur, wenn im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind. Kündigungsschutz besteht wiederum ab Antragsstellung.
Die Sozialversicherungen werden wie unter Punkt 2. beschrieben übernommen. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme des zinslosen Darlehens.
Zum Schluss möchte ich noch auf die Homepage des Bundesgesundheitsministerium (www.bundesgesundheitsministerium.de) verweisen, auf der Sie weitere nützliche Informationen nachlesen können.