Um in eine sogenannten Pflegegrad eingestuft zu werden, bedarf es zunächst eines Antrags bei der Krankenkasse. Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst (MDK). Vom MDK erhält man dann schriftlich einen Besuchstermin, da dieser sich bei Ihnen zu Hause ein Bild der vorhandenen Situation machen will. Nach dieser Begutachtung erfolgt die sogenannte Einstufung in einen Pflegegrad. Durch die seit dem 01. Januar 2017 eingeführten Pflegegrade, wird der Unterstützungsbedarf eines Menschen besser erfasst.
Je nach Pflegegrad, stehen dem Pflegebedürftigen unterschiedliche Pflegeleistungen zu. Man unterscheidet hierbei unter Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung.
Darüber hinaus gibt es seit dem 01.01.2013 eine Erhöhung der Pflegesachleistung, wenn bei dem Pflegebedürftigen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15), auch ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Ab 1. Januar 2024 gelten u.a. Beträge.
Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung)
- Pflegegeld: 0,- Euro
- Pflegesachleistung: 0,- Euro
Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung)
- Pflegegeld: 332,- Euro
- Pflegesachleistung: 761,- Euro
Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung)
- Pflegegeld: 573,- Euro
- Pflegesachleistung: 1.432,- Euro
Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung)
- Pflegegeld: 765,- Euro
- Pflegesachleistung: 1.778,- Euro
Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
- Pflegegeld: 947,- Euro
- Pflegesachleistung: 2.200,- Euro